Allgemeine Geschäftsbedingungen
(gültig ab 01.04.2025)
I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit
Allgemeines
- Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden/Lieferanten. Abweichungen von diesen Bedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugs-vorschriften des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung. Sie gelten spätestens mit Annahme der Bestellung, Ware oder Leistung seitens des Lieferanten/Kunden als vereinbart.
- Abweichende Bedingungen des Lieferanten/Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
- Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.
II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform
- Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung (Textform ist ausreichend).
- Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutz-rechte Dritter zu beachten.
- Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z. B. Muster, Proben, Analysen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben) sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie deklarieren.
III. Genehmigungen, Umweltschutz
Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde/ Lieferant sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.
IV. Preise
- Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 2 Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu 6 Monaten bis zu 3%, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als 6% betragen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten (z. B. Ansteigen der Materialkosten und Löhne, Erhöhung von Importabgaben und Steuern). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5%, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.
- Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, ist eine Erhöhung der vereinbarten Preise für eine Lieferung oder eine Bereitstellung von Waren zu einem späteren Zeitpunkt als einen Monat nach Vertragsschluss oder nach Zusage eines bestimmten Preises zulässig, wenn die Erhöhung maximal einem inzwischen erfolgten Anstieg der Selbstkosten (z.B. Anstieg der Bezugskosten, Materialkosten, Löhne, Erhöhung der Erzeugungskosten, Umsatz- und Transport der Ware, Erhöhung oder Neubegründung öffentlicher Lasten wie Importabgaben, Steuern, Maut, Zölle) entspricht. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten Verkehrs.
- Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager Welgesheim, jeweils einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird erst am Tag der Rechnungsstellung in der gesetzlich geltenden Höhe aufgeschlagen.
V. Lieferung, Gefahrübergang
- Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
- Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/ - fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/ - fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden.
- Der Kunde/Lieferant hat bei der Abnahme und Lieferung mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Aus- und Anlieferungsverhältnisse (z. B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen.
- Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten Unternehmen, zu wahren.
- Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Lieferant/Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
- Soweit wir eigene Verpackung und Transportmittel stellen, gelten unsere besonderen Verpackungsbedingungen. Bei verspäteter Rückgabe (d. h. bei Überschreitung der üblichen Entladezeit) von Ladegeräten der privaten Kessel- und Schüttgutwagen behalten wir uns in jedem, Fall vor, die uns entstandenen Kosten und Mieten dem Käufer/Verkäufer in Rechnung zustellen.
- Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben
VI. Abladen
Der Kunde/Lieferant hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden/ Lieferanten.
VII. Lieferstörungen
- Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. IX Abs. 2 und 3 zu verlangen.
- Reichen in den Fällen des Abs. 1 dieser Ziffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
VIII. Mängelrüge
- Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau binnen 14 Tagen, im kaufmännischen Verkehr ist § 310 BGB n. F., unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung - spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Ablieferung - schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
- Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
- Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
IX. Nacherfüllung, Haftung
- Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignisses unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
- Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für KVS Eckert & Woelk GmbH mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden.
- KVS Eckert & Woelk GmbH haftet -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von KVS Eckert & Woelk GmbH zurückzuführen ist. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haften wir nur begrenzt auf denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen KVS Eckert & Woelk GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Der typischerweise entstehende, vorhersehbare Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Ware.
- Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf sorgfältige Auswahl und etwa erforderlicher Überwachung. Unsere Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist beschränkt auf einen Betrag von maximal Euro 50.000,- pro Schadensereignis. KVS Eckert & Woelk GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleitschäden, Folge- und bloße Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn.
- Etwaige Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.
X. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind ohne Abzug dreißig Tage nach Rechnungsdatum sofort nach Zugang zahlbar rein netto Kasse oder innerhalb acht Tage abzüglich 2% Skonto. Anderslautende Zahlungsmodalitäten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Für den in § 310 BGB n. F. genannten Personenkreis ist die Ausübung des Leistungsverweigerungs-/ Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, so nur erfüllungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
- Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
XI. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel
- Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig.
- Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.
XII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen
- Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden und die Unternehmen seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Dies gilt auch bei der Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung. Übersteigt der Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Kunde uns gewährt, gelten gleichzeitig als zu Gunsten unserer Firma bestellt und können zur Befriedigung wegen der Forderungen realisiert werden.
- Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung. Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); Hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.
- Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, Ansprüche Dritter, Ansprüche aus Besitz. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Kunde zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn. Die Rücknahmekosten werden mit pauschal 10 % des Nettopreises veranschlagt. Es bleibt dem Kunden nachbelassen nachzuweisen, dass die Rücknahmekosten niedriger sind. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
- Sicherheitsanspruch. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
XIII. Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung, Verfügungsverbot
- Der Kunde ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart.
- Die Einziehungsermächtigung erfasst auch die Befugnis, die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages mit branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit mit dem Factor angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser Verlangen nur an uns zu zahlen.
- Im Übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.
XIV. Abtretungsverbot XIII. Veräußer
Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
XV. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Kunden.
XVI. Gerichtsstand, Rechtswahl
- Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Bingen am Rhein. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Bingen am Rhein oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand
- Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend